§ 32 StZLG 1982 § 32

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4.

die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige Übernehmer ist verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den Übergang seiner Grundabfindungen an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch Überleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten Änderungen, zum Beispiel in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen (Abs. 1 Z 4) mit Neumessungsgenauigkeit erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß § 61 Abs. 1 geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.

(5) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche und unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist, daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen wird.

(6) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsverfügungen im Sinne des § 56 zu regeln. Die Überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu erlassenden Bescheides.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 StZLG 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 StZLG 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 StZLG 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 StZLG 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StZLG 1982 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 StZLG 1982
§ 33 StZLG 1982