§ 41 StZLG 1982 § 41

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der §§ 42 bis 45 sinngemäß Anwendung.

(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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