§ 42 StZLG 1982 § 42

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Diese sind jedoch vorzeitig aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen früher beendet sind. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden) bewilligt werden.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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