§ 55 StZLG 1982 § 55

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.

(2) Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 StZLG 1982


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 StZLG 1982


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 StZLG 1982


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 StZLG 1982 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 StZLG 1982
§ 56 StZLG 1982