§ 6a StWUG-DVO Nachweis von Deutschkenntnissen

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026

Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 StWUG gilt als erfüllt durch VorlageDer Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage

  1. 1.Ziffer einseines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 oder 12 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt idF BGBl. I Nr. 76/2022;eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, oder 12 Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,;
  2. 2.Ziffer 2eines Prüfungszeugnisses eines vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgers, das Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweist;
  3. 3.Ziffer 3eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschul-abschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt idF BGBl. I Nr. 20/2021;eines Nachweises eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ oder des positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder einer positiven Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschul-abschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,;
  4. 4.Ziffer 4eines Nachweises eines positiven Abschlusses im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule;
  5. 5.Ziffer 5eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt idF BGBl. I Nr. 68/2025, mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht;eines Nachweises über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, mit Berechtigung zu einem Studium in der Unterrichtssprache Deutsch oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht;
  6. 6.Ziffer 6eines Nachweises der mindestens zweijährigen Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung mit Belegung eines Studienfachs mit Unterrichtssprache Deutsch und Nachweis eines entsprechenden Studienerfolgs im Umfang von mindestens 32 ECTS- Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) bzw. eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses oder
  7. 7.Ziffer 7eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt idF BGBl. I Nr. 62/2023, oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.eines Nachweises über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, oder über eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,

In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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