Gesamte Rechtsvorschrift StWUG-DVO

Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

StWUG-DVO
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Stand der Gesetzesgebung: 24.01.2023
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2016

§ 1 StWUG-DVO


Zum Einkommen zählen insbesondere:

1.

folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):

a)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);

b)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);

d)

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);

e)

Einkünfte aus Kapitalvermögen(§ 27 EStG 1988);

f)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);

g)

sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;

2.

Wochengeld;

3.

Kinderbetreuungsgeld;

4.

Arbeitslosengeld;

5.

Notstandshilfe;

6.

Pensionsvorschuss;

7.

erhaltene Unterhaltszahlungen;

8.

Sonderzahlungen;

9.

Familienbeihilfe;

10.

Studienbeihilfe;

11.

(Anm.: entfallen)

12.

(Anm.: entfallen)

13.

Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Behindertengesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2021

§ 2 StWUG-DVO Einkommensermittlung, Nachweise


(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

1. für die erste minderjährige Person

130,00 Euro

2. für die zweite minderjährige Person

175,00 Euro

3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils

220,00 Euro.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017

§ 3 StWUG-DVO Vermögen


(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1.

Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

2.

Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4.

Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 Euro pro Haushalt.

(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017

§ 5 StWUG-DVO Höchstbetrag der Förderung


Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

1. für eine Person

143,00 Euro

2. für zwei Personen

178,75 Euro

3. für drei Personen

193,05 Euro

4. für vier Personen

              207,35 Euro

5. für fünf Personen

214,50 Euro

6. für sechs Personen

221,65 Euro

7. für sieben Personen

228,80 Euro

8. ab acht Personen

235,95 Euro.

 

§ 6 StWUG-DVO Höhe der Förderung


Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:

1.

Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) von der Obergrenze (§ 4 Abs. 1);

2.

Subtraktion der Untergrenze (§ 4 Abs. 2) vom Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG;

3.

Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z 2 und des Ergebnisses der Z 1 multipliziert mit dem Faktor 100.

§ 6a StWUG-DVO Übergangsbestimmung zur Novelle


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 anhängigen Förderungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Novelle durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 gelten nicht für Förderungen, die vor dem 1. Jänner 2018 gewährt wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017

§ 6b StWUG-DVO Übergangsbestimmung zur Novelle


Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2018 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019

§ 6c StWUG-DVO


Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2019 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019

§ 6d StWUG-DVO


Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020

§ 6f StWUG-DVO


Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2022 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2022

§ 7 StWUG-DVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO (StWUG-DVO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2016

Änderung

LGBl. Nr. 15/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:

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