§ 3 StWUG-DVO Vermögen

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026

Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

  1. 1.Ziffer einsGegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
  2. 2.Ziffer 2Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
  3. 3.Ziffer 3Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
  4. 4.Ziffer 4Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 Euro pro Haushalt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,

In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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