Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,
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