§ 5 StWUG-DVO Höchstbetrag der Förderung

StWUG-DVO - Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

1. für eine Person

143,00 Euro

2. für zwei Personen

178,75 Euro

3. für drei Personen

193,05 Euro

4. für vier Personen

              207,35 Euro

5. für fünf Personen

214,50 Euro

6. für sechs Personen

221,65 Euro

7. für sieben Personen

228,80 Euro

8. ab acht Personen

235,95 Euro.

 

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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