§ 2 StWUG Förderungswerber

StWUG - Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
    1. 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger;
    2. 2.Ziffer 2Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen;
    4. 4.Ziffer 4Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005);Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005);
    5. 5.Ziffer 5Personen
      1. a)Litera amit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG odermit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG oder
      2. b)Litera bderen vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oderderen vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
      3. c)Litera cderen vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
    6. 6.Ziffer 6Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
  2. (2)Absatz 2,Förderungswerbern gemäß Abs. 1 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.Förderungswerbern gemäß Absatz eins, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
  3. (3)Absatz 3,Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlichFörderungswerbern gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlich
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aEinkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten und
      2. b)Litera binnerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oder in Summe über 240 Monate Einkünfte oder Leistungen gemäß lit. a bezogen haben undinnerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oder in Summe über 240 Monate Einkünfte oder Leistungen gemäß Litera a, bezogen haben und
    2. 2.Ziffer 2Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 10 nachweisen.Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 10, nachweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2, müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.
  6. (6)Absatz 6,Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und Z 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
  7. (7)Absatz 7,Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Absatz eins, gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsMietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommenMietern gemäß Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen
      1. a)Litera aMieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und
      2. b)Litera bMieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG des Vermieters sind,Mieter, die Angehörige gemäß Paragraph 36 a, AVG des Vermieters sind,
    2. 2.Ziffer 2Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;
    3. 3.Ziffer 3Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.
  8. (8)Absatz 8,Als Förderungswerber kommen Personen nicht in Betracht, die die Voraussetzungen für die Gewährung
    1. 1.Ziffer einseiner Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes;einer Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 20, des Steiermärkischen Behindertengesetzes;
    2. 2.Ziffer 2von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
    erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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