§ 2 StWUG

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2.

Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

4.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

5.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

6.

Personen

a)

mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder

b)

deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)

deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;

7.

Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:

1.

Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a)

Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b)

Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2.

Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;

3.

Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen, nicht.

Anm.: in Betracht.der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.06.2021

(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2.

Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

4.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

5.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

6.

Personen

a)

mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder

b)

deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)

deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;

7.

Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:

1.

Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a)

Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b)

Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2.

Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;

3.

Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen, nicht.

Anm.: in Betracht.der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

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