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(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
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(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
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(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
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(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,