Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.05.2026
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
(2)Absatz 2,Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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