§ 1 StWUG Gegenstand

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur UnterstützungAnm.: in der Wohnversorgung. Die Förderung wirdFassung LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährtder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.26 aus 2026,

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur UnterstützungAnm.: in der Wohnversorgung. Die Förderung wirdFassung LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährtder Fassung Landesgesetzblatt Nr. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.26 aus 2026,

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