Gesamte Rechtsvorschrift StWUG

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

StWUG
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Stand der Gesetzesgebung: 10.03.2023
Gesetz vom 6. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG) erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 106/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 942/1 AA EZ 942/3 AB EZ 942/6)

§ 1 StWUG Gegenstand


Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

§ 2 StWUG


(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:

1.

österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;

2.

Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

3.

Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

4.

Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

5.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

6.

Personen

a)

mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder

b)

deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)

deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;

7.

Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.

(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:

1.

Mieterinnen/Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen

a)

Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und

b)

Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,

2.

Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;

3.

Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.

(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen nicht in Betracht, Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes oder für die Gewährung von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 3 StWUG Förderungsvoraussetzungen


Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.

Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

             2.

a)

Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

b)

schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

c)

Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 5 StWUG Verfahren


(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.

(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 6 StWUG Beginn und Dauer


(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1.

ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2.

in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.

§ 7 StWUG Verpflichtungen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber


(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.

(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.

§ 8 StWUG Datenverarbeitung


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e)

familienrechtliche Merkmale;

f)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h)

Bankverbindung;

2.

Daten für die Gewährung der Förderung:

a)

die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b)

monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3.

Daten zur gewährten Förderung:

a)

Höhe der Förderung;

b)

Zeitraum der Förderung.

(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018

§ 8a StWUG Übergangsbestimmung zur Novelle


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 eingebrachten Ansuchen sind nach den nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bereits gewährte Förderungen nach diesem Gesetz werden mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 von Amts wegen an die nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen angepasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017

§ 8b StWUG (weggefallen)


§ 8b StWUG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 9 StWUG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG (StWUG) Fundstelle


Gesetz vom 6. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 106/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 942/1 AA EZ 942/3 AB EZ 942/6)

Änderung

LGBl. Nr. 13/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1293/1 AB EZ 1293/4)

LGBl. Nr. 79/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1755/1 AB EZ 1755/2)

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