Gesamte Rechtsvorschrift StWUG

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

StWUG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2026

§ 1 StWUG Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt.
  2. (2)Absatz 2,Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.Auf Leistungen nach Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

§ 2 StWUG Förderungswerber


  1. (1)Absatz eins,Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
    1. 1.Ziffer einsösterreichische Staatsbürger;
    2. 2.Ziffer 2Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen;
    4. 4.Ziffer 4Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005);Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005);
    5. 5.Ziffer 5Personen
      1. a)Litera amit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG odermit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG oder
      2. b)Litera bderen vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oderderen vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
      3. c)Litera cderen vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
    6. 6.Ziffer 6Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG.
  2. (2)Absatz 2,Förderungswerbern gemäß Abs. 1 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.Förderungswerbern gemäß Absatz eins, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
  3. (3)Absatz 3,Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlichFörderungswerbern gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlich
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aEinkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten und
      2. b)Litera binnerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oder in Summe über 240 Monate Einkünfte oder Leistungen gemäß lit. a bezogen haben undinnerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oder in Summe über 240 Monate Einkünfte oder Leistungen gemäß Litera a, bezogen haben und
    2. 2.Ziffer 2Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 10 nachweisen.Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 10, nachweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
  5. (5)Absatz 5,Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 2, müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.
  6. (6)Absatz 6,Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und Z 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
  7. (7)Absatz 7,Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Absatz eins, gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsMietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommenMietern gemäß Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen
      1. a)Litera aMieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und
      2. b)Litera bMieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG des Vermieters sind,Mieter, die Angehörige gemäß Paragraph 36 a, AVG des Vermieters sind,
    2. 2.Ziffer 2Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;
    3. 3.Ziffer 3Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.
  8. (8)Absatz 8,Als Förderungswerber kommen Personen nicht in Betracht, die die Voraussetzungen für die Gewährung
    1. 1.Ziffer einseiner Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes;einer Mietzinsbeihilfe gemäß Paragraph 20, des Steiermärkischen Behindertengesetzes;
    2. 2.Ziffer 2von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
    erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

§ 3 StWUG Förderungsvoraussetzungen


Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.

Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,

             2.

a)

Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) mit Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag vor dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

b)

schriftlicher Mietvertrag (oder dessen schriftliche Verlängerung) ohne Gebührenvermerk, wenn der Mietvertrag ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurde oder

c)

Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 4 StWUG Einkommen, Vermögen


  1. (1)Absatz eins,Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, das Persönliche Budget gemäß § 22a StBHG, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß Paragraph 3, Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, das Persönliche Budget gemäß Paragraph 22 a, StBHG, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, EStG.
  3. (3)Absatz 3,Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerber und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerber und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß Paragraph 36 a, AVG. Sind die Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
  4. (4)Absatz 4,Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 3, geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2je volljähriger Person:

0,5

  1. 3.Ziffer 3je minderjähriger Person:

0,3

  1. 4.Ziffer 4je Person

 

  1. a)Litera afür die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:

0,8

  1. b)Litera bdie einen Behindertenpass gemäß § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß § 40 BBG durch die Nachweise gemäß § 41 BBG vorweisen kann:die einen Behindertenpass gemäß Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) oder die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, BBG durch die Nachweise gemäß Paragraph 41, BBG vorweisen kann:

0,8.

  1. (5)Absatz 5,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
  2. (6)Absatz 6,Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür eine Person188,25 Euro; 
    2. 2.Ziffer 2für zwei Personen235,31 Euro; 
    3. 3.Ziffer 3für drei Personen254,13 Euro; 
    4. 4.Ziffer 4für vier Personen272,96 Euro; 
    5. 5.Ziffer 5für fünf Personen282,37 Euro; 
    6. 6.Ziffer 6für sechs Personen291,78 Euro; 
    7. 7.Ziffer 7für sieben Personen301,19 Euro; 
    8. 8.Ziffer 8ab acht Personen310,60 Euro. 
  3. (7)Absatz 7,Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
  4. (8)Absatz 8,Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Absatz 4, 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).
  5. (9)Absatz 9,Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
  6. (10)Absatz 10,Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsNähere Bestimmungen, insbesondere über Einkommen und Vermögen sowie Deutschkenntnisse;
    2. 2.Ziffer 2ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Änderung der Untergrenze (Abs. 7) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG;ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Änderung der Untergrenze (Absatz 7,) unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG;
    3. 3.Ziffer 3ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Abs. 8) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.ab dem Jahr 2025 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres die Erhöhung der Obergrenze (Absatz 8,) entsprechend der aktuellen Armutsgefährdungsschwelle für Österreich (EU-SILC) zuzüglich jenes Betrages, mit dem eine Förderung in Höhe von mindestens 10 Euro gewährt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

§ 5 StWUG Verfahren


(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.

(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 6 StWUG Beginn und Dauer


(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.

(2) Die Förderung wird gewährt:

1.

ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;

2.

in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.

(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.

§ 7 StWUG Verpflichtungen der Förderungswerber


  1. (1)Absatz eins,Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß Paragraph 4, Absatz 9, durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb von zwei Wochen nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3,Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

§ 8 StWUG Datenverarbeitung


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die angeführten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

1.

Stammdaten der den Antrag stellenden Person sowie aller in derselben Wohnung gemeldeter und/oder tatsächlich dort wohnender Personen:

a)

Namen (Vor- und Familiennamen);

b)

Geburtsdatum und Geburtsort;

c)

Geschlecht;

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigungen;

e)

familienrechtliche Merkmale;

f)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;

g)

Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktmöglichkeiten;

h)

Bankverbindung;

2.

Daten für die Gewährung der Förderung:

a)

die zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzung sowie zur Berechnung der (Haushalts-) Einkommen und Förderungshöhe erforderlichen Daten;

b)

monatliche tatsächliche Wohnungskosten;

3.

Daten zur gewährten Förderung:

a)

Höhe der Förderung;

b)

Zeitraum der Förderung.

(2) Die Landesregierung hat technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

(3) Daten nach Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des Bezuges von Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen oder zu anonymisieren, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018

§ 8a StWUG Übergangsbestimmung zur Novelle


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 eingebrachten Ansuchen sind nach den nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bereits gewährte Förderungen nach diesem Gesetz werden mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 von Amts wegen an die nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen angepasst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017

§ 8b StWUG


Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,

§ 8c StWUG Rückwirkung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

§ 8d StWUG Personenbezogene Bezeichnungen


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 26/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2026,

§ 9 StWUG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 10 StWUG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017, treten Paragraph 4, Absatz 8 und 10 und Paragraph 8 a, mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 6 und 7 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, tritt Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Z 2 und § 4 Abs. 2, § 8 Überschrift und Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 5 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten Paragraph 3, Ziffer 2 und Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 8, Überschrift und Absatz eins bis 3 sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 8b mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020, tritt Paragraph 8 b, mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020, treten
    1. 1.Ziffer einsAbs. 4 mit 8. April 2020 in Kraft;Absatz 4, mit 8. April 2020 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 8b mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 8 b, mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 tritt § 2 Abs. 3 mit 1. Juli 2021 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, tritt Paragraph 2, Absatz 3, mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Verordnungen auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 6 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, können ab dem der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz 6, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 5 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021, tritt Absatz 5, Ziffer 2, mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023, tritt Paragraph 4, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.
  10. (10)Absatz 10,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024 treten § 4 Abs. 2 und 4 Z 4, Abs. 6, 7, 8 und 10, § 7 Abs. 3 sowie § 8b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024, treten Paragraph 4, Absatz 2 und 4 Ziffer 4,, Absatz 6, 7, 8 und 10, Paragraph 7, Absatz 3, sowie Paragraph 8 b, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2024, in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8c mit 1. September 2025 in Kraft getreten.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, ist Paragraph 8 c, mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
  12. (12)Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2025 tritt § 4 Abs. 10 Z 2 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2025, tritt Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 44/2024, LGBl. Nr. 116/2025, LGBl. Nr. 116/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2025,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2025,

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