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(1) Die im Zeitpunkt des InkrafttretensDer Nachweis der NovelleDeutschkenntnisse gemäß LGBl. Nr. 106/2017§ 2 Abs. 3 Z 2 StWUG anhängigen Förderungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Novelle durchzuführen.
(2) Die Bestimmungengilt als erfüllt durch VorlageDer Nachweis der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 gelten nicht für FörderungenDeutschkenntnisse gemäß Paragraph 2, die vor dem 1. Jänner 2018 gewährt wurden.Absatz 3, Ziffer 2, StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,
(1) Die im Zeitpunkt des InkrafttretensDer Nachweis der NovelleDeutschkenntnisse gemäß LGBl. Nr. 106/2017§ 2 Abs. 3 Z 2 StWUG anhängigen Förderungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieser Novelle durchzuführen.
(2) Die Bestimmungengilt als erfüllt durch VorlageDer Nachweis der Novelle LGBl. Nr. 106/2017 gelten nicht für FörderungenDeutschkenntnisse gemäß Paragraph 2, die vor dem 1. Jänner 2018 gewährt wurden.Absatz 3, Ziffer 2, StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2026,