Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen der sterbewilligen Person,
2.Ziffer 2die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
3.Ziffer 3die jeweilige Applikationsform und
4.Ziffer 4einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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