§ 4 StVf-Präp-V Dosierung des Präparats

StVf-Präp-V - Sterbeverfügungs-Präparate-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal. Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, als auch des Paragraph 3, Ziffer 2, bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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