Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden: Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden:
1.Ziffer einsorale Zubereitung (orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde) oder
2.Ziffer 2intravenös mit Infusion.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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