Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, gilt insbesondere:
1.Ziffer einsMetoclopramid Tabletten 10mg, Dosierung 30mg oder
2.Ziffer 2Metoclopramid 1mg/ml Lösung zum Einnehmen, Dosierung 3 x 10ml.
(2)Absatz 2,Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer 2, gilt insbesondere:
1.Ziffer einsMetoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Bolus verdünnt mit je Ampulle 10ml 0,9% NaCL oder
2.Ziffer 2Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Kurzinfusion mit 50 bis 100ml 0,9% Natriumchlorid- oder 5% Dextrose- Infusionslösung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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