§ 5 StVf-Präp-V Notwendige Begleitmedikation

StVf-Präp-V - Sterbeverfügungs-Präparate-V

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMetoclopramid Tabletten 10mg, Dosierung 30mg oder
    2. 2.Ziffer 2Metoclopramid 1mg/ml Lösung zum Einnehmen, Dosierung 3 x 10ml.
  2. (2)Absatz 2,Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer 2, gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMetoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Bolus verdünnt mit je Ampulle 10ml 0,9% NaCL oder
    2. 2.Ziffer 2Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Kurzinfusion mit 50 bis 100ml 0,9% Natriumchlorid- oder 5% Dextrose- Infusionslösung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 StVf-Präp-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 StVf-Präp-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 StVf-Präp-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 StVf-Präp-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 StVf-Präp-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVf-Präp-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 StVf-Präp-V
§ 6 StVf-Präp-V