Gesamte Rechtsvorschrift StVf-Präp-V

Sterbeverfügungs-Präparate-V

StVf-Präp-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 StVf-Präp-V Regelungsgegenstand


Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, StVfG.

§ 2 StVf-Präp-V Bestimmung der zulässigen Präparate


Als Präparat im Sinne des StVfG gilt Natrium-Pentobarbital.

§ 3 StVf-Präp-V Einnahmeform


Das Präparat im Sinne des § 2 kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden: Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, kann als magistrale Rezeptur wie folgt eingenommen werden:

  1. 1.Ziffer einsorale Zubereitung (orale Applikation oder Applikation mittels PEG-Sonde) oder
  2. 2.Ziffer 2intravenös mit Infusion.

§ 4 StVf-Präp-V Dosierung des Präparats


Das Präparat im Sinne des § 2 wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des § 3 Z 1 als auch des § 3 Z 2 bei vollständiger Einnahme verlässlich letal. Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, wirkt in der Dosierung von 15g des Reinwirkstoffs sowohl in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, als auch des Paragraph 3, Ziffer 2, bei vollständiger Einnahme verlässlich letal.

§ 5 StVf-Präp-V Notwendige Begleitmedikation


  1. (1)Absatz eins,Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 1 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparates im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer eins, gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMetoclopramid Tabletten 10mg, Dosierung 30mg oder
    2. 2.Ziffer 2Metoclopramid 1mg/ml Lösung zum Einnehmen, Dosierung 3 x 10ml.
  2. (2)Absatz 2,Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des § 2 notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des § 3 Z 2 gilt insbesondere: Als für die Verträglichkeit des Präparat im Sinne des Paragraph 2, notwendige Begleitmedikation in der Einnahmeform des Paragraph 3, Ziffer 2, gilt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsMetoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Bolus verdünnt mit je Ampulle 10ml 0,9% NaCL oder
    2. 2.Ziffer 2Metoclopramid Ampullen 10mg, Dosierung 30mg, als Kurzinfusion mit 50 bis 100ml 0,9% Natriumchlorid- oder 5% Dextrose- Infusionslösung.

§ 6 StVf-Präp-V Verpackung und Etikettierung


  1. (1)Absatz eins,Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen der sterbewilligen Person,
    2. 2.Ziffer 2die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
    3. 3.Ziffer 3die jeweilige Applikationsform und
    4. 4.Ziffer 4einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.

§ 7 StVf-Präp-V Inkrafttretensbestimmung


Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft.

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