Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des § 3 Z 9 StVfG. Diese Verordnung regelt insbesondere die zulässigen Präparate im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, StVfG.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 StVf-Präp-V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 StVf-Präp-V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 StVf-Präp-V