§ 9 STS-VVG (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz), Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen - JUSLINE Österreich
§ 9 STS-VVG Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsdie Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sie sich beziffern lassen;
5.Ziffer 5die Verluste, die Dritte durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen;
6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen und
7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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