Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402
1.Ziffer einsgegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402,
2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
3.Ziffer 3gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402,
4.Ziffer 4gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402,
5.Ziffer 5bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oderbei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
6.Ziffer 6gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/2402gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß Artikel 27, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Art. 2 Z 20 der Verordnung (EU) 2017/2402Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines ursprünglichen Kreditgebers gemäß Artikel 2, Ziffer 20, der Verordnung (EU) 2017/2402
1.Ziffer einsgegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 odergegen die Anforderungen in Bezug auf das Vorhalten eines Risikoselbstbehaltes gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
2.Ziffer 2gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/2402gegen die Kriterien in Bezug auf die Kreditvergabe gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/2402Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2017/2402
1.Ziffer einsgegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402,gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/2402,
2.Ziffer 2gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 odergegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder
3.Ziffer 3bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402bei einer Verbriefung, für die eine Bezeichnung gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet wird, gegen die Anforderungen gemäß Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Originators gemäß Art. 2 Z 3 oder eines Sponsors gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Originators gemäß Artikel 2, Ziffer 3, oder eines Sponsors gemäß Artikel 2, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2017/2402 irreführende Angaben in einer Meldung gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Art. 28 Abs. 1 übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassenen Dritten wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 28, Absatz eins, übermittelten Informationen beziehungsweise jede sonstige Änderung, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die Beurteilung durch die FMA auswirkt, nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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