§ 3 STS-VVG Betriebliche Vorsorgekassen

STS-VVG - STS-Verbriefungsvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Art. 2 Z 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen. Auf Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung EU 2017/2402 und der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakte anzuwenden, so als ob BV-Kassen institutionelle Anleger gemäß Artikel 2, Ziffer 12, der Verordnung (EU) 2017/2402 wären. Die FMA hat als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 29, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2017/2402 durch die BV-Kassen zu überwachen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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