Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.Die FMA hat der ESMA alle gemäß den Paragraphen 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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