(1) Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
(2) Die Gesellschaft erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5 % der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit diese Vergütung durch Verordnung maximal um 0,75 % zu erhöhen. Der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Der Vergütungsbetrag beinhaltet auch eine allfällige Umsatzsteuer.
(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:
a) | 75 % für Kulturförderungsmaßnahmen, | |||||||||
b) | 15 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs, | |||||||||
c) | 10 % für Sportförderungsmaßnahmen. |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 27/2013, LGBl. Nr. 95/2014, LGBl. Nr. 38/2018, LGBl. Nr. 7/2022
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