(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005
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