§ 3 StRAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

StRAG - Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 StRAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StRAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 StRAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 StRAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 StRAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StRAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StRAG
§ 4 StRAG