§ 3 StRAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2005 bis 31.12.9999

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Rundfunkgesetz zuBundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe beträgt 24,530,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005

(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Rundfunkgesetz zuBundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe beträgt 24,530,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005

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