Gesamte Rechtsvorschrift StRAG

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

StRAG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz vom 15. Februar 2000 über die Erhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz – StRAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 36/2000 (XIII. GPStLT EZ 1387)

§ 1 StRAG Gegenstand der Abgabe


Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, in der Folge: RGG) in im Land Steiermark gelegenen Gebäuden unterliegt einer Landes-Rundfunkabgabe.

§ 2 StRAG Abgabepflicht und Fälligkeit


(1) Abgabepflichtig ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nach dem RGG verpflichtet ist.

(2) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

(3) Die Abgabe ist dem Abgabepflichtigen von der GIS Gebühren Info Service GmbH. (im Folgenden Gesellschaft) zugleich mit der Rundfunkgebühr vorzuschreiben. Die Fälligkeit tritt erstmals am ersten Werktag des Monats der Meldung gemäß § 2 Abs. 3 RGG und wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats ein. Die Abgabe kann ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus eingehoben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.

(4) Die Gesellschaft kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 104/2005

§ 3 StRAG Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe


(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die nach dem Rundfunkgebührengesetz zu entrichtende Rundfunkgebühr und das nach dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz)zu entrichtende Programmentgelt. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabe beträgt 30,7 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005

§ 4 StRAG Behörden und Verfahren


(1) Abgabenbehörde ist die Gesellschaft.

(1a) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. Nr. 53/2011, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(2) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das AVG anzuwenden. Rückständige Abgaben sind im Verwaltungswege einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Abgabenbetrages einheben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.

(3) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Gebührenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.

(4) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag vierteljährlich per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz) verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land Steiermark abzuführen. Auf Verlangen des Landes sind alle für eine Kontrolle der Abgabenerhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 87/2013

§ 5 StRAG


(1) Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

(2) Die Gesellschaft erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5 % der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit diese Vergütung durch Verordnung maximal um 0,75 % zu erhöhen. Der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Der Vergütungsbetrag beinhaltet auch eine allfällige Umsatzsteuer.

(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:

a)

75 % für Kulturförderungsmaßnahmen,

b)

15 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs,

c)

10 % für Sportförderungsmaßnahmen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 27/2013, LGBl. Nr. 95/2014, LGBl. Nr. 38/2018, LGBl. Nr. 7/2022

§ 6 StRAG


Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016;

2.

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2021.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 7/2022

§ 7 StRAG (weggefallen)


§ 7 StRAG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 8 StRAG Inkrafttreten und Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Erhebung eines Fernseh- und Rundfunkschillings (Steiermärkisches Fernseh- und Rundfunkschillinggesetz), LGBl. Nr. 11/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/1996 außer Kraft.

§ 9 StRAG


(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2002 ist am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2002 ist am 8. Juni 2000 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 3 zweiter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) Die Änderung der §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 2 und 3, 6 Z 1 und 2 sowie die Einfügung der §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.

(5) Die Änderung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 5 Abs. 3 lit. b) durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. März 2013, in Kraft.

(7) Die Änderung des § 4 Abs. 1, 1a, 3 und des § 6 sowie der Entfall des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 5 Abs. 3 lit. a und b durch die Novelle, LGBl. Nr. 95/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2018 tritt § 5 Abs. 3 lit. a und b mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2022 treten § 5 Abs. 3 und § 6 mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 27/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 95/2014, LGBl. Nr. 38/2018, LGBl. Nr. 7/2022

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