Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024
Der Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz, in der Folge: RGG) in im Land Steiermark gelegenen Gebäuden unterliegt einer Landes-Rundfunkabgabe.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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