§ 5 StRAG

Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

(2) Die Gesellschaft erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5 % der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit diese Vergütung durch Verordnung maximal um 0,75 % zu erhöhen. Der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Der Vergütungsbetrag beinhaltet auch eine allfällige Umsatzsteuer.

(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte Abgabenertrag ist für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle Aufwendungen und die Sportförderung des Landes zu verwenden. Von diesem verminderten Abgabenertrag sind jedenfalls haushaltsmäßig gesondert bereitzustellenfolgende Maßnahmen zweckgewidmet:

a)

3775 % für Kulturförderungsmaßnahmen,

b)

1315 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen und die Abdeckung von Mietkosten im Bereich von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs und,

c)

410 % für Sportförderungsmaßnahmen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 27/2013, LGBl. Nr. 95/2014, LGBl. Nr. 38/2018, LGBl. Nr. 7/2022

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Landes-Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

(2) Die Gesellschaft erhält für die Erhebung der Abgabe 2,5 % der eingebrachten Beträge als Vergütung für die Erhebung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen. Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Gesellschaft bei sachlich begründeter Notwendigkeit diese Vergütung durch Verordnung maximal um 0,75 % zu erhöhen. Der Vergütungsbetrag kann von der Gesellschaft von den eingebrachten Abgabenbeträgen einbehalten werden. Der Vergütungsbetrag beinhaltet auch eine allfällige Umsatzsteuer.

(3) Der um die Einhebungsvergütung gemäß Abs. 2 verminderte Abgabenertrag ist für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, für kulturelle Aufwendungen und die Sportförderung des Landes zu verwenden. Von diesem verminderten Abgabenertrag sind jedenfalls haushaltsmäßig gesondert bereitzustellenfolgende Maßnahmen zweckgewidmet:

a)

3775 % für Kulturförderungsmaßnahmen,

b)

1315 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen und die Abdeckung von Mietkosten im Bereich von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs und,

c)

410 % für Sportförderungsmaßnahmen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 109/2002, LGBl. Nr. 104/2005, LGBl. Nr. 27/2013, LGBl. Nr. 95/2014, LGBl. Nr. 38/2018, LGBl. Nr. 7/2022

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