Gesamte Rechtsvorschrift StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

StNFWAG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 29.06.2018
Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 56/2014)

Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1980 (WV)

§ 1 StNFWAG


In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018

§ 2 StNFWAG


Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

a)

in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,

b)

auf einem Campingplatz oder

c)

in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018

§ 3 StNFWAG


Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

1.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2.

a)

Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,

b)

Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;

3.

Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in

a)

Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,

b)

Pflegeheimen im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77,

c)

Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,

d)

stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,

e)

Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013,

f)

Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;

4.

Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;

5.

Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;

6.

Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen.

7.

Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.

Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz) gelten nicht als Unterbrechung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

§ 4 StNFWAG


(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1 Euro, in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 1,50 Euro und auf Campingplätzen 1,20 Euro.

(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern, Schutzhütten und Campingplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.

(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/1982, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 56/2014

§ 4a StNFWAG


(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.

(3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln

1.

die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des § 2 Z. 2 des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates,

2.

eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen des vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 5 StNFWAG


Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle eingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 6 StNFWAG


(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.

(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998

§ 6a StNFWAG


(1) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Kontrolle der Einhebungspflichtigen Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist der Bürgermeister unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2014

§ 7 StNFWAG


(1) Die Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)

1.

Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten und Campingplätzen (Geschäftsräumlichkeiten und den für die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren,

2.

Einsicht in die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Aufschreibungen gemäß § 5 und die Gästeblätter, sowie in das elektronische Meldesystem zu gewähren und

3.

die für die Ermittlung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017

§ 7a StNFWAG


(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 8 StNFWAG


(1) Die Kosten der Kontrolle durch die Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Die Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 87/2013

§ 9 StNFWAG (weggefallen)


§ 9 StNFWAG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 9a StNFWAG


(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Ferienwohnung anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung einer Ferienwohnung.

(5) Wird eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 entsteht, so ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben.

(6) Wird eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt, die im Gebiet dieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Ferienwohnungsabgabe.

(7) Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 73/1994, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010

§ 9b StNFWAG


(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

€ 70,–

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2

€ 90,–

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

€ 130,–

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

€ 160,–

(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 7 Wohnungseigentumsgesetz 2002.

(3Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2

bis höchstens € 200.-

b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m²

bis höchstens € 270.-

c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2

bis höchstens € 340.-

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2

bis höchstens € 400.-

erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 70/2000, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018

§ 9c StNFWAG


(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben.

(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998

§ 9d StNFWAG


(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 10 StNFWAG


(1) 60 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 40 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.

(2) Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

§ 11 StNFWAG


Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003

§ 12 StNFWAG


Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017

§ 13 StNFWAG


Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998

§ 13a StNFWAG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

a)

Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2017,

b)

Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012,

c)

Gesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017,

d)

Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016,

e)

Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

§ 13b StNFWAG


Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2017/305/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 14 StNFWAG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 3 Z 2 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z 4 des § 3, die Umbenennung der Z 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Halbsatz, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung der §§ 3 Z 3 und 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.

(5) Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, der Überschrift des II. Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 und Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.

(6) Die Aufhebung des § 9b Abs. 3 auf Grund der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.

(7) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(8) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft.

(9) Die Neufassung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.

(10) Die Neufassung der §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9a Abs. 6, 10 Abs. 1 und Abs. 2 und 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2005 tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.

(11) Die Änderung des § 9a Abs. 3 und des § 9d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(12) Die Änderung der §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 1, des § 9b Abs. 2 und des § 9d Abs. 1 sowie der Entfall der §§ 9 und 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Änderung des Gesetzestitels, des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014  treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

(14) Die Einfügung des § 6a und die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2014, in Kraft.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2017 treten § 3 Z. 3 lit. e und Z. 7, § 4a, § 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 10 Abs. 1, § 12, § 13a und § 13b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2018, in Kraft.

(16) Die Änderungen der §§ 1 bis 3, des § 9b Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 2 sowie des § 13a und die Änderung und Verschiebung der Abschnittsbezeichnung des III. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

§ 15 StNFWAG (weggefallen)


§ 15 StNFWAG seit 31.12.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten