(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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