§ 12 StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2026
Paragraph 12

Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflicht nach Paragraph 4 a, Absatz 3, verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1984,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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