§ 12 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Handlungen und Unterlassungen der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegeben die VorschriftenWer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 4 Abs. 2 § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und 3Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 und 4, § 9b und § 9c verstoßen, werdenwird mit einer Geldstrafe bis zu 2.18020.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2017

Handlungen und Unterlassungen der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegeben die VorschriftenWer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 4 Abs. 2 § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und 3Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, § 5, § 7 Abs. 2, § 9a Abs. 3 und 4, § 9b und § 9c verstoßen, werdenwird mit einer Geldstrafe bis zu 2.18020.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu acht Tagen durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017

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