(1) Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.
(3) Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
1. | die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des § 2 Z. 2 des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates, | |||||||||
2. | eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen des vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017
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