§ 4a StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
Paragraph 4 a
  1. (1)Absatz eins,Die Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.Die Einhebungspflichtigen haben die in Paragraph 2, genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (Paragraph 2,) der Gemeinde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, des E-Commerce-Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3,Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes haben folgende für den Abgabenvollzug erforderliche Daten aufzuzeichnen und gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre aufzubewahren:Die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes haben folgende für den Abgabenvollzug erforderliche Daten aufzuzeichnen und gemäß Paragraph 132, Bundesabgabenordnung (BAO) sieben Jahre aufzubewahren:
    1. 1.Ziffer einsdie Identitätsdaten nach § 2 Z 2 des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie die Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte,die Identitätsdaten nach Paragraph 2, Ziffer 2, des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie die Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte,
    2. 2.Ziffer 2quartalsweise Aufstellungen der abgeschlossenen Buchungen, einschließlich der Buchungszeiträume, gegliedert nach Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen und deren Unterkünften sowie, sofern verfügbar, die Anzahl der jeweiligen Nächtigungen.
    Diese Daten sind den Gemeinden auf Verlangen in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Wenn es für die Abgabenerhebung erforderlich ist, können die Gemeinden eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 6 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.Wenn es für die Abgabenerhebung erforderlich ist, können die Gemeinden eine Anfrage gemäß Paragraph 48 c, Absatz 6, BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 48 b, Absatz 2 a, BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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