§ 2 StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

a)

in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,

b)

auf einem Campingplatz oder

c)

in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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