Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
a) | in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, | |||||||||
b) | auf einem Campingplatz oder | |||||||||
c) | in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018
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