§ 2 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

a)

in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,

b)

auf einem Campingplatz oder

c)

in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i. d. F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.09.1998 bis 30.06.2018

Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

a)

in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,

b)

auf einem Campingplatz oder

c)

in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i. d. F. BGBl. Nr. 352/1995) zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018

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