§ 9 Stmk. TLV 2014 Theoretischer Teil

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der theoretische Teil umfasst den Nachweis von Kenntnissen in folgenden Fächern:

1.

Grundkenntnisse des Steirischen Tanzschulrechtes,

2.

Staatsbürgerkunde/Politische Bildung,

3.

Psychologie und Pädagogik,

4.

Umgangsformen,

5.

Geschichte der Gesellschaftstänze und Musiklehre,

6.

tanzbezogene medizinische und anatomische Grundkenntnisse,

7.

Ballkultur und

8.

Organisation von Veranstaltungen.

(2) Die Kandidatin/der Kandidat muss folgende Tänze mit ihren Bewegungsabläufen erklären:

1.

Standardtänze,

2.

Latein-amerikanische Tänze,

3.

Discofox und

4.

Rock’n’Roll und Boogie.

(3) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Auswahl aus folgenden Tänzen mit ihren Bewegungsabläufen erklären:

1.

Historische Tänze und Volkstänze,

2.

Moderne Bewegungstechniken und Modetänze sowie

3.

Ballett

(4) Die theoretische Prüfung hat mindestens 120, höchstens aber 180 Minuten zu dauern. Nach jeweils 60 Minuten Prüfungsdauer ist jedenfalls eine zehn- bis fünfzehn minütige Pause vorzusehen, welche in die Prüfungsdauer nicht eingerechnet wird.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. TLV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. TLV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. TLV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Stmk. TLV 2014
§ 10 Stmk. TLV 2014