§ 4 Stmk. TLV 2014 Prüfungsgebühr

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Prüfungswerberin/Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 10 Prozent des Gehaltes einer Beamtin/eines Beamten des Bundes der Dienstklasse V, Gehaltsklasse 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Gebühr ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn

1.

der Antritt zur Prüfung nicht zulässig ist,

2.

sie/er spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gegeben oder nachweislich auf elektronischem Wege übermittelt oder persönlich beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abgegeben hat oder

3.

sie/er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung nachweislich ohne ihr/sein Verschulden verhindert und eine rechtzeitige Verständigung gemäß Z 2 nicht möglich war.

(4) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat 80 % Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung auszuzahlen. Die verbleibenden 20 % Prozent der Prüfungsgebühren sind für die Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen Aufwandes zu verwenden.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Stmk. TLV 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Stmk. TLV 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Stmk. TLV 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Stmk. TLV 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Stmk. TLV 2014
§ 5 Stmk. TLV 2014