§ 11 Stmk. TLV 2014 Prüfungsergebnis

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekanntzugeben. Gegen das Ergebnis der Prüfung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Das Ergebnis der Prüfung kann lauten auf „mit Auszeichnungen bestanden“, „bestanden“, „teilweise bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Vorsitzende/der Vorsitzende mit den Mitgliedern der Kommission zu beraten und darüber abzustimmen. Die Entscheidung über das Ergebnis erfolgt durch einfache Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Auszeichnung kann nur einstimmig zuerkannt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat im Verlauf der Prüfung außerordentliche, weit über dem Leistungsdurchschnitt liegende Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

(4) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach Ablauf von drei Monaten möglich; dies gilt auch, wenn die Kandidatin/der Kandidat zuvor zu einer Tanzlehrprüfung in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat angetreten ist.

(5) Über jede Prüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll anzufertigen. Dieses hat die vollständigen Namen der/des Geprüften und der Prüferinnen/Prüfer, das Datum der Prüfung und die Beurteilung zu enthalten sowie den Hinweis darauf, ob das Prüfungsergebnis einstimmig oder mit Stimmenmehrheit festgestellt wurde. Diese Niederschrift ist von allen Prüferinnen/Prüfern zu unterzeichnen.

(6) Über die bestandene Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten von den Prüfern ein Prüfungszeugnis (Anlage II) auszustellen, spätestens jedoch 2 Wochen nach der Prüfung vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks auszufolgen.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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