§ 2 Stmk. TLV 2014 Prüfungstermin

Stmk. TLV 2014 - Steiermärkische Tanzlehrverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.

(2) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung den Termin auf seiner Website zu veröffentlichen und zu veranlassen, dass der Termin im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Steiermark verlautbart wird.

In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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