§ 71 Stmk. L-DBR Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines/einer pflegebedürftigen Angehörigen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Karenz unter Entfall der Bezüge (Pflegekarenz) zu gewähren, wenn er/sie sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, gewährt wird und seine/ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes oder

2.

eines/einer nahen Angehörigen in Sinne des § 75 Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung unter gänzlicher Beanspruchung seiner/ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

eines/einer demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen/jede zu betreuende Angehörige grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde zu melden.

(6) Die Zeit der Pflegekarenz nach Abs. 1 gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Teil II dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 3 weggefallen ist.

(8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Pflegekarenz verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglichen verfügten Dauer der Pflegekarenz für den Bediensteten/die Bedienstete eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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