§ 65 Stmk. L-DBR Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(2) Eine Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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