§ 56 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,

1.

dessen/deren Wochendienstzeit nach §§ 46 oder 48a herabgesetzt oder

2.

der/die eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 25, 25a, 26 und 28 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

3.

der/die eine Karenz gemäß § 71 in Anspruch nimmt,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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