(1) Die Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege
1. | eines eigenen Kindes, | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) seine Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt, | |||||||||
auf die Hälfte herabzusetzen. |
(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des Kindes beginnt.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
1. | das Kind dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und | |||||||||
2. | der Beamte/die Beamtin das Kind überwiegend selbst betreuen will. |
(4) Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021
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