§ 46 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) seine Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen.

(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des Kindes beginnt.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und

2.

der Beamte/die Beamtin das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen ArbeitplatzesArbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 16.02.2013 bis 30.06.2021

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) seine Ehegattin/ihr Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte herabzusetzen.

(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des Kindes beginnt.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt des Beamten/der Beamtin angehört und

2.

der Beamte/die Beamtin das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen ArbeitplatzesArbeitsplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

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