§ 47 Stmk. L-DBR Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
  3. (3)Absatz 3Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.
  4. (4)Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden
    1. 1.Ziffer einswährend einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Landes,
    2. 2.Ziffer 2während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I. Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,
    3. 3.Ziffer 3in den übrigen Fällen, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner/ihrer bisherigen Stelle noch auf einer anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Stelle verwendet werden könnte.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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