Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsWird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.
(2)Absatz 2Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(3)Absatz 3Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus
1.Ziffer einsin der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht oder
2.Ziffer 2in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.gelegenen Gründen abweichend von Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen.
(4)Absatz 4Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:
1.Ziffer einsNamensänderung,
2.Ziffer 2Standesänderung,
3.Ziffer 3jede Veränderung seiner/ihrer Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich eines unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt,
4.Ziffer 4Änderung des Wohnsitzes,
5.Ziffer 5Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
6.Ziffer 6Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970,Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
7.Ziffer 7Unfälle, bei denen der/die Bedienstete durch einen Dritten verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen,
8.Ziffer 8(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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