(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 1, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.
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