§ 74 Stmk. L-DBR Familienhospizfreistellung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung),

2.

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Beamten/einer Beamtin sind die §§ 49 und 50 anzuwenden. Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der/Die Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom/von der Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des/der Bediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten beantragt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 ist § 161 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anzuwenden.

(6) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag des/der Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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